Absatz 2,Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.
Konsulargebührengesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2001,
Paragraph 12
01.05.2001
23.03.2004
Entrichtung
Paragraph 12, (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.