(10)Absatz 10,Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 4 824,4 Euro. Der Betrag von 4 824,4 Euro ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 4 824,4 Euro. Der Betrag von 4 824,4 Euro ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.