er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,
Paragraph 88
01.08.2001
30.09.2000
Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen
Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn