Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,
Text
§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wennParagraph 13 a, (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
(3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.