Absatz eins,Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
- Ziffer einsdieser vollstreckbar entzogen,
- Ziffer 2in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder
- Ziffer 3dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.