Absatz eins,Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
- Ziffer einsmit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
- Ziffer 2mit einem roten Rücklicht,
- Ziffer 3vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
- Ziffer 4jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.