Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, HGB nur dann nichtig, wenn
- Ziffer einsdie Hauptversammlung nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
- Ziffer 2er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 beurkundet ist,
- Ziffer 3er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
- Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.