Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2001,
Paragraph 2
01.04.2001
Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.