Kurztitel

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Text

Paragraph 2,

Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.