Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 110Artikel eins, Paragraph 110,
Text
Telekom-Control-Kommission
§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.Paragraph 110, (1) Zur Erfüllung der im Paragraph 111, genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.