Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 110,

Inkrafttretensdatum

31.03.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Text

Telekom-Control-Kommission

Paragraph 110, (1) Zur Erfüllung der im Paragraph 111, genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

  1. Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.