Privatradiogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
Paragraph 28
01.04.2001
30.07.2004
Widerruf der Zulassung
Paragraph 28, (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz nicht nachgekommen ist, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.