Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

Paragraph 22, (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

  1. Absatz 2,Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.