Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Text

Antrag auf Zulassung

Paragraph 5, (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht Paragraph 13, zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

  1. Absatz 2,Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
  3. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
  4. Absatz 5,Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.