Absatz eins,Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.
Heeresgebührengesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Paragraph 43
01.04.2001
31.12.2009