Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt
Entschädigung

Anspruch und Umfang

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die
    1. Ziffer eins
      Truppenübungen oder
    2. Ziffer 2
      Kaderübungen oder
    3. Ziffer 3
      freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Übungen oder
    5. Ziffer 5
      den Einsatzpräsenzdienst
    leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.