Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Allgemeines

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden
    1. Ziffer eins
      beim Heeresgebührenamt oder
    2. Ziffer 2
      nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
    Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach Paragraph 30, Absatz eins bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.