Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Ist die nach den Paragraphen 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
  3. Absatz 3,Ist die nach den Paragraphen 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.