Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
- Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
- Ziffer 2Renten oder
- Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
- Ziffer 4Notstandshilfe oder
- Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
- Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.