Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
- Ziffer einsfür die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),
- Ziffer 2für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
- Ziffer 3für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.