Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

2. Abschnitt
Familienunterhalt

Anspruch

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
    1. Ziffer eins
      für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),
    2. Ziffer 2
      für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
    3. Ziffer 3
      für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
  2. Absatz 2,Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach Paragraph 24, Absatz 3, jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
  3. Absatz 3,Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.