Heeresgebührengesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Paragraph 9
01.04.2001
30.11.2002
Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.