Absatz eins,Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.