Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Auszahlung

Paragraph 4, (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”).