Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Text

Höhe der Einsatzzulage

Paragraph 2, (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG das 3fache,
  2. Ziffer 2
    bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG das 2fache, des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  1. Absatz 2,Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.