Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
- Ziffer einsdes Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
- Ziffer 2des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 4 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),
- Ziffer 2 ades Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” oder trotz aufrechtem Lenkverbot),
- Ziffer 3des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),
- Ziffer 4des Paragraph 14, Absatz eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde.