Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23, (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, außer Kraft. Die Paragraphen 16 und 18 Absatz 6, treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Paragraphen 3, 4, 4 a, 12, Absatz eins, 16 a, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995, treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.
  2. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, oder der Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen eins, Absatz 5 und 5 a, 3 Absatz 2 bis 4, 4 Absatz 2 bis 4, 4 a Absatz eins, 3 und 4, 9, 10 Absatz 7, 11, Absatz 3, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins und eins a, 16 Absatz 6, 16 b, 18, Absatz eins und 6, 19 Absatz 2, sowie 20 Absatz 3, 4 und 5, 22 Absatz 6, sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, treten mit dem gemäß Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung des Artikels römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 3, Absatz 5, 16 c und 20 Absatz 2, außer Kraft.