Absatz eins,Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 2, eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.