Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Text

Feingehaltsangabe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 2, eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:
    1. Ziffer eins
      für Platingegenstände
      950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
    2. Ziffer 2
      für Goldgegenstände
      1. Litera a
        986 Tausendstel
      2. Litera b
        900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
      3. Litera c
        750 Tausendstel
      4. Litera d
        585 Tausendstel
    3. Ziffer 3
      für Silbergegenstände
      1. Litera a
        925 Tausendstel
      2. Litera b
        900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
      3. Litera c
        835 Tausendstel
      4. Litera d
        800 Tausendstel.
  3. Absatz 3,Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Absatz 2, nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Absatz 2, genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;
    2. Ziffer 2
      für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.