Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

Paragraph 52,

Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.