Absatz eins,In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
- Ziffer einswegen der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
- Ziffer 2in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.