Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. Ziffer eins
      wegen der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.