Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
Text
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.