Absatz 2,Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,
Paragraph eins
01.04.2001
28.02.2002
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins, (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.