Kurztitel

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.01.2001

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Republik Belarus gegründete Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“.