Absatz einsMit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ägypten einberufen wird.
Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,
Vertrag – Ägypten
Artikel 14,
21.11.2000
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
28.02.2019
20001207
NOR40016873