Kurztitel

Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016868