Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,
Vertrag – Ägypten
Artikel 9,
21.11.2000
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
28.02.2019
20001207
NOR40016868