Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,
Vertrag – Ägypten
Artikel 8,
21.11.2000
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Ausbildung, Fachangestellter, Bankwesen, Finanzwesen
28.02.2019
20001207
NOR40016867