Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
Vertrag - Finnland
Artikel 2
01.04.2001
39/03 Doppelbesteuerung
26.08.2025
20001206
NOR40016831