Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
Anlage eins,
26.03.2001
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens zu betrachten sind:
Gemäß Artikel 10 muss ein behaupteter Bruch dieses Abkommens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verlust oder Schaden für den Investor oder seiner Investition stehen, um das Vorbringen von Ansprüchen gegen das Zielland zu rechtfertigen. Unbeschadet dessen braucht ein unmittelbar drohender Schaden nicht eingetreten zu sein, damit die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann, der Schaden muss jedoch mit Ausnahme der in Artikel 18, Absatz 1a und d behandelten Fälle in jedem Fall eingetreten sein, damit eine entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen kann.