Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 27

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen gilt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und auf allen Regierungsebenen.
  3. Absatz 3Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.