Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
Artikel 25,
26.03.2001
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.