Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 23

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, beschließt das Schiedsgericht selbst seine Verfahrensordnung einschließlich der Inanspruchnahme der freiwilligen Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. Das Schiedsgericht entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.