Absatz einsEin derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen beabsichtigt, zu bestellen. Sein Vorsitzender wird innerhalb weiterer zwei Monate bestellt.