Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 22

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz einsEin derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen beabsichtigt, zu bestellen. Sein Vorsitzender wird innerhalb weiterer zwei Monate bestellt.
  2. Absatz 2Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Fall seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs unter den selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.