Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 21

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz einsAuf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Verfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten. In diesem Fall kann das gemäß diesem Teil errichtete Schiedsgericht nach Übermittlung eines Antrags der Vertragspartei, deren Investor an der Streitigkeit beteiligt war,
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass das Verabsäumen der Befolgung oder Einhaltung des endgültigen Schiedsurteils eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen darstellt, sowie
    2. Litera b
      eine Empfehlung, dass die andere Vertragspartei das endgültige Schiedsurteil befolgen und einhalten möge,
    zuerkennen.