Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 14

Verfahrenszusammenlegung

  1. Absatz einsEin gemäß diesem Artikel errichtetes Gericht für Verfahrenszusammenlegungen wird in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der UNCITRAL eingesetzt und führt seine Verfahren mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen gemäß diesen Schiedsregeln durch.
  2. Absatz 2Verfahren werden in folgenden Fällen zusammengelegt:
    1. Litera a
      wenn ein Investor für ein Unternehmen in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle einen Anspruch geltend macht und gleichzeitig ein oder mehrere andere Investoren, die an demselben Unternehmen beteiligt sind, ohne dass es unter ihrer Kontrolle steht, infolge derselben behaupteten Verletzungen dieses Abkommens im eigenen Namen Ansprüche geltend machen, oder
    2. Litera b
      wenn zwei oder mehrere Ansprüche auf Grund allgemeiner strittiger Rechtsfragen oder Tatfragen dem Schiedsverfahren unterworfen werden.
  3. Absatz 3Das Gericht für Verfahrenszusammenlegungen entscheidet über die Zuständigkeit für die Ansprüche und überprüft diese gemeinsam, sofern es nicht zu der Entscheidung gelangt, dass die Interessen einer Streitpartei dadurch verletzt werden.