(3)Absatz 3Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der Ernennung des Vorsitzenden sicher, dass der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.