Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.