Absatz einsJede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
Artikel 2,
26.03.2001