Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

26.03.2001

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
  2. Absatz 2Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.