Kurztitel

Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph eins,

Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab einem im Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr Verluste in österreichischen Betriebsstätten, die der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen, so sind Einkünfte aus der österreichischen Abgabepflicht dadurch auszuscheiden, dass diese Verluste ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe des inländischen Rechtes insoweit als Sonderausgabe abgezogen werden, wie dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.