Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 591

Inkrafttretensdatum

10.01.2001

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 591,

Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

  1. Ziffer eins
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
  2. Ziffer 2
    eine Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Ziffer eins und 350 S für Personen nach Ziffer 2, Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.