Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Neuberechnung der Beiträge

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar (3. Nov., Art. römisch eins Ziffer 6,) - 1. 7. 1978.
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten aus dem abgelaufenen Kalenderjahr ergeben;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Notariat, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben, nicht vermindert um außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben, zuzüglich der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung sowie der Verzugszinsen, wenn diese als Betriebsausgaben abgesetzt und anerkannt worden sind. (8. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1996,, Ziffer 2,) - 1. 1. 1995.
  2. Absatz 2Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse. (3. Nov., Art. römisch eins Ziffer 6,) -

1. 7. 1978; (9. Nov., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000, Ziffer 8,) - 1. 1. 2001.

  1. Absatz 3Ist eine Neuberechnung nach Absatz eins, deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. Paragraph 10, Absatz 3, ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Absatz eins,