Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den

Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 10,

  1. Absatz einsBeitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung. Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, Ü. Art. römisch IV Absatz 8,) - 1. 1. 1984; (5. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1986,, Art. römisch eins Ziffer eins,) - 1. 1. 1986.
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse verwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse. (9. Nov., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000, Ziffer 6,) - 1. 1. 2001.
  2. Absatz 2Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Absatz eins, Ziffer eins, neben Ziffer 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
  4. Absatz 4Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.