Art. römisch II Ziffer eins bis 7 und 9 (Paragraphen 9, Absatz 3,, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anmerkung 5 zu TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden.