Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,
Paragraph 8
01.07.1969
31.12.2004
Paragraph 8, (1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes derart, daß die vom Kläger nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach Paragraph 7, neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisionsgericht kann dieser Antrag in der Revisionsschrift oder in der Revisionsbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung gestellt wird, kann das Revisionsgericht eine Äußerung des Revisionswerbers einholen.